Krankmeldungen von Schüler/innen

  • Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler/innen die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung und Pflege eines Kindes anvertraut ist, volljährige Schüler/innen für sich selbst. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Entschuldigung binnen drei Tagen nachzureichen.“ (siehe auch §2 Schulbesuchsverordnung)
  • Dies gilt unabhängig davon, ob der/die Schüler/in noch länger krank ist. In jedem Fall ist also spätestens am vierten Tag der Abwesenheit eine schriftliche, nicht elektronische Entschuldigung der Schule vorzulegen.
  • Vorzugsweise sollte die Krankmeldung am Morgen nicht telefonisch, sondern via Email an die Adresse: ‘schuelerkrankmeldung@wentz-gym.de’ erfolgen. Telefonische bzw. elektronische Krankmeldungen werden vom Sekretariat an den/die Klassenlehrer/in bzw Tutor/in weitergeleitet.
  • Zur schriftlichen Entschuldigung werden die Fehlzeiten in das gelbe Heft eingetragen und einer/einem Erziehungsberechtigten unterschrieben, von dem/der Klassenlehrer/in gegengezeichnet und die Fehlzeit im Klassenbuch als entschuldigt eingetragen.
  • Diejenigen Fachlehrer/innen, die z.B. bei Teilgruppen ein eigenes „Klassenbuch“ führen melden dem/r Klassenlehrer/in unmittelbar Auffälligkeiten im Verhalten.
  • Eine verspätete Entschuldigung ist grundsätzlich keine gültige Entschuldigung mehr, so dass die SuS dann unentschuldigt fehlen. Die einzige Ausnahme ist, dass die Eltern unverschuldet die Entschuldigung verspätet eingereicht haben, weil sie z.B. durch einen Krankenhausaufenthalt daran gehindert waren. Es ist Sache der Eltern, dies nachzuweisen.

Für die Kursstufe gilt darüber hinaus:

  • Jede Fehlzeit (also auch eine Einzelstunde!) ist in das grüne Heft einzutragen, eine Zeile pro Fehlstunde und von dem/der Fachlehrer/in abzeichnen zu lassen.
  • Bei ganztägigem oder mehrtägigem Fehlen wird für jedes versäumte Fach eine Zeile ausgefüllt und von dem/der Fachlehrer/in abgezeichnet.
  • Die Fachlehrer/innen melden Unregelmäßigkeiten im Verhalten, speziell auch versäumte Klausuren, unmittelbar mittels des rosa Formulars dem/r Tutor/in.
  • Zur Abgabe eines Attestes gehen die Schüler/innen mit Attest und grünem Heft zum Sekretariat. Dort wird das Attest mit einem Eingangsstempel versehen und an den Tutor weitergeleitet, der die Atteste sammelt. Außerdem wird vom Sekretariat das Vorliegen des Attestes im grünen Heft eingetragen, so dass sich der/die Fachlehrer/in zeitnah im grünen Heft informieren können. Das Sekretariat führt außerdem eine Liste, bzw. legt Kopien der Atteste in der Akte ab.

Die gelben bzw. grünen Hefte müssen von den Schüler/innen sorgfältig geführt und jederzeit vorlegbar sein. Sie werden zu Beginn des Schuljahres unentgeltlich ausgegeben. Bei Verlust eines Heftes muss auf dem Sekretariat ein neues gegen eine Gebühr von 5€ erworben werden und die Fehlzeiten anhand der Klassenbücher bzw. Kurstagebücher nachgetragen werden. Führt ein/e Schüler/in trotz mehrfacher Aufforderung durch die unterrichtenden Lehrer/innen bzw. den/die Tutor/in sein Heft nicht, ist ein Termin bei der Direktion zu vereinbaren.

Entlassungen aus dem Unterricht aus Krankheitsgründen

  • Eine vorzeitige Entlassung aus dem Unterricht ist nur nach persönlicher schriftlicher Abmeldung auf dem Sekretariat möglich.
  • Für alle Klassenstufen unterhalb der Kursstufe gibt es ein Formblatt, das der/die Schüler/in bei der Lehrkraft erhält.
  • Nach Ausfüllen und Genehmigung durch die Lehrkraft, geht der/die Schüler/in zum Sekretariat, wo geprüft wird, ob Betreuungspersonen zu Hause sind, ob das Kind alleine nach Hause gehen kann oder ob es ggf. in der Schule warten muss.
  • Nach Bestätigung durch das Sekretariat ist der/die Schüler/in nach Hause entlassen und gibt das Formular von den Eltern unterschrieben am ersten Tag nach der Krankheit bei dem/der Klassenlehrer/in ab.
  • Kursstufenschüler/innen füllen im Sekretariat ein Beurlaubungsformular aus. Nach Überprüfung durch das Sekretariat und Genehmigung durch die Schulleitung wird das Formular an den/die Tutor/in weitergeleitet, der/die die Entlassung im Entschuldigungsbuch entschuldigt.

Fehlen bei Leistungsfeststellungen

  • Die Lehrkraft entscheidet, ob bei entschuldigtem Fehlen eine Leistungsfeststellung neu angesetzt wird.
  • Bei unentschuldigtem Fehlen ist nach der Notenbildungsverordnung (bzw. NGVO/AGVO) eine 6 bzw. 0 Punkte zu geben. (Hier hat die Lehrkraft keinen Spielraum.)

Beurlaubungen von Schüler/innen

Bei vorhersehbarem Fehlen (z.B.: Arzttermine, familiäre Termine, religiöse Feiertage, …) müssen sich die Schüler/innen mit einem schriftlichen Antrag rechtzeitig vorher beurlauben lassen:

  • Beurlaubungen für einzelne Stunden: durch den/die Fachlehrer/in
  • Beurlaubungen für bis zu zwei ganze Tage: durch den/die Klassenlehrer/in
  • Beurlaubungen für mehr als zwei Tage oder für Tage unmittelbar vor oder nach einem zusammenhängenden Ferienabschnitt: nur durch die Direktion, die dann den/die Klassenlehrer/in informiert.

Unabhängig davon gilt für die Kursstufe, dass jede Beurlaubung auf dem Sekretariat zu beantragen und dann im Entschuldigungsbuch mit dem Grund ‘Beurlaubung’ einzutragen ist. Das Sekretariat leitet dann den genehmigten Beurlaubungsantrag an den/die Tutor/in weiter, der/die dann die Beurlaubung im Entschuldigungsbuch entschuldigt. (Beurlaubungen können nur von dem/der Tutor/in entschuldigt werden.)

Erlaubte Beurlaubungen wegen religiöser Feiertage:

  • Für Schüler/innen christlichen Glaubens jeweils am Tag nach der Erstkommunion, der Konfirmation und der Firmung.
  • Für Schüler/innen muslimischen Glaubens jeweils ein Tag am Fest des Fastenbrechens und des Opferfestes.
  • Zwei Tage der Besinnung und Orientierung für Schüler/innen der Klassenstufe 10 und der Jahrgangsstufe 2 der Kursstufe.

Attestpflicht

Fehlt ein/e Schüler/in mehrfach unentschuldigt oder bestehen begründete Zweifel an den Entschuldigungen, vor allem bei Klassenarbeiten/Klausuren, kann die Direktion, auf schriftlichen Antrag inkl. der gesammelten Daten, des/r Klassenlehrer/in (bzw. Tutor/in), eine Attestpflicht für den/die Schüler/in verhängen.

Das unentschuldigte Fehlen bei einer Leistungsüberprüfung führt automatisch zu einer Bewertung mit einer 6 bzw 0 Punkten (§ 8 Abs.5 NGVO). Wird eine zweite Klassenarbeit/Klausur versäumt, so kann von diesem Zeitpunkt an in begründeten Fällen die Attestpflicht verhängt werden. Folgende begründete Fälle sind z.B. über eine fehlende Entschuldigung hinaus denkbar:

  • Ein/e Schüler/in fehlt einen Tag vor und bis zu einem Tag nach einer Klassenarbeit/Klausur.
  • Ein/e Schüler/in kommt zur Klassenarbeit/Klausur, bleibt aber am gleichen Tag davor daheim und verschwindet nach der Klausur wieder. Die Zeit vorher und nachher gilt in diesem Fall als unentschuldigt und führt direkt zur Attestpflicht.
  • Ein/e Schüler/in fehlt nur am Tag oder in den Stunden der Klassenarbeit/Klausur.

Bei längeren Erkrankungen unmittelbar vor einer Klassenarbeit/Klausur sollte umgekehrt genau abgewogen werden, inwieweit die Teilnahme möglich und verantwortbar ist. Jede/r Schüler/in muss die Chance haben, den versäumten Stoff nachholen zu können. In Situationen, in denen Schüler/innen nicht die Möglichkeit hatten, den Stoff nachzuholen, sollte auf Nachschreiben oder eine anderweitige Prüfung ausgewichen werden. Damit die Schulleitung einen Überblick über die Anzahl versäumter Klausuren erhält, werden der/die Fachlehrer/in gebeten, auf dem Sekretariat noch am Tag der Klausur zu melden, wenn ein/e Schüler/in nicht zur Klausur erschienen ist.